Bauten auf der Parzelle
Die Kleingartenanlage ist eine öffentliche Grünfläche. Um die Gemeinnützigkeit des Vereines zu erhalten, ist es daher erforderlich den Kleingarten vom wesentlich teureren Bauland abzugrenzen. So sind auf der Parzelle nur wenige Bauten als "Nebenanlage" erlaubt. Sie alle dienen ausschließlich dem Zweck, uns die kleingärtnerische Nutzung zu ermöglichen. Deswegen zahlen wir nicht viele Euros pro Quadratmeter und Monat sondern nur 26,4 Cent pro Jahr.
Das heißt wir haben einen Garten auf dem uns wenige Bauten die Bewirtschaftung erlauben. Die oft vorhandene Denkweise man besitze eine Laube mit einem Stück Garten drumrum, führt zu falschen Ansichten mit oftmals fatalen Folgen..
Erlaubt sind in festgeschriebenen Abmessungen
- eine Laube,
- eine nicht überdachte Terrasse, als sogenannter Freisitz und
- ein Spielhaus für die Kinder
- zudem können Pergolen, ein Kleingewächshaus und ein Teich die Parzelle bereichern
mehr nicht !! Jeglicher Bau und seine Veränderung sind vor Baubeginn durch den Vorstand zu genehmigen. Ein Anspruch auf nachträgliche Genehmigung oder Duldung besteht nicht.
dient dem vorübergehenden Aufenthalt und der Unterbringung der für die Gartenarbeit erforderlichen Geräte.
- Der Bau der Laube muß vom Vorstand genehmigt sein. Sollte der Bau einer neuen Laube oder die Veränderung einer bestehenden Laube anstehen, sprechen sie vor dem Kauf mit dem Vorstand. Dies ist alle Mal besser als tausende Euros zum Fenster raus zu schmeißen. Eine nachträgliche Genehmigung oder Tolerierung wird es nicht geben, da die Laube in der Regel länger auf der Parzelle verbleibt als der Pächter.
- die Grundfläche darf 24m² einschließlich des überdachten Freisitzes nicht überschreiten. Gemessen wird Außenkante zu Außenkante. Dachüberstände, die lediglich dazu dienen den Regen von der Laubenwand fernzuhalten werden nicht berücksichtigt.
- die Laube auf unserer Anlage muß aus Holz sein.
- Sie darf weder unterkellert noch mit einem zusätzlichen Stockwerk versehen werden.
- die Einrichtung ist nur in einfacher Ausführung zu halten.
- Gartengeräte sind in der Laube aufzubewahren (und sind auch nur dort versichert!)
- ein unterirdischerr Vorratsraum, eine sogenannte Frischhaltegrube darf bis zu einer Größe von 2 m² und 0.5 m Tiefe eingerichtet werden, wenn der Zugang durch eine Fußbodenklappe erfolgt.
- ein Wasseranschluß, Spültoiletten oder Duschen in der Laube sind nicht statthaft.
- Es ist die besondere Pflicht jedes Mitgliedes die Laube instand zu halten. Neben der Pflege des Holzes achten sie bitte auf eine ausreichende Belüftung der tragenden Teile. Der Austausch faulende Traghölzer ist ein nicht zu unterschätzender Kostenfaktor.
Für die kalten und nassen Tage ist eine Heizung in der Laube unerlässlich. Feste Feuerstätten sind nicht erlaubt, da die Laube ja nur dem vorübergehenden Aufenthalt dienen soll. Am Sichersten sind elektrische Heizungen. Alternativ kann eine aus Propangasflaschen betriebene Heizung betrieben werden. Hierbei ist zwingend zu bedenken, dass diese Heizungsart ihre Verbrennungsluft dem Raum entnimmt. Die Erstickungsgefahr darf nicht unterschätzt werden!!! Die fachlich zuständige Umweltbehörde erlaubt daher nur Flüssiggas-Feuerstätten. die ihre Verbrennungsluft direkt dem Freien entnehmen und deren Verbrennungsraum zum Aufstellungsraum hin völlig abgeschlossen und dicht ist (z.B. Außenwandgasfeuerstätten), beheizt werden.
Die Lagerung von Flüssiggas darf nur in Flaschen und in einer Füllmenge bis zu 14kg erfolgen. Anbauten zur Lagerung von Flüssiggasbehältern (bis zu 2 Flaschen) in erforderlicher Größe können errichtet werden. Zur ausreichenden Belüftung müssen oben und unten Öffnungen (je 1/100 der Grundfläche) vorhanden sein.
Der unsachgemässe Betrieb von Propangasflaschen ist mit hoher Feuer- und Explosionsgefahr verbunden. Dies führt nicht nur zum Verlust des Versicherungsschutzes sondern bei Personenschäden auch zu strafrechtlicher Verfolgung. Lesen und handeln sie bitte daher nach den Hinweisen unseres Landesbundes.
Die Freifläche der Laube ist im Regelfall so gering bemessen, dass sie nur für einen kleinen Sitzplatz ausreicht. Von daher ist es nur verständlich, wenn die befestigte Sitzfläche ausgeweitet und mit einem Sichtschutz versehen werden soll. Wenn ihre Planung für die Terrasse folgenden Punkte berücksichtigt, wird ihnen der Vorstand die erforderliche Genehmigung nicht verweigern:
- die Befestigung des Platzes besteht aus Steinen oder Holz, auf keinen Fall darf betoniert werden
- alle befestigten Sitzplatzflächen des Gartens dürfen zusammen 20m² nicht überschreiten. Die Sitzplatzfläche vor der Laube und vielleicht auch weitere vorhandene Sitzplatzflächen müssen also mit eingerechnet werden.
- die Terrasse darf nicht mit einer festen Überdachung eingedeckt werden. Alternativ kann die Terrasse mit bis zu 2,30m hohen Pergolen eingefasst werden, bei denen zum Beispiel Wein für eine Überdachung sorgt. Dieses Blätterdach hat zudem den Vorteil, dass sich durch den fehlenden Hitzestau ein deutlich besseres Klima auf der Terrasse erreichen lässt.
Haben sie sich an die Regeln gehalten, dann heben sie die Rechnungen auf. Bei Aufgabe der Parzelle wird ihre Terrasse dann in die Schätzung mit einfliessen.
Für viele Pächter ist ein Sichtschutz unerlässlich. Fest installierte Sichtschutzwände kommen hierfür nicht in Frage, auch wenn sie vom Baumarkt noch so preiswert angeboten werden. Mit ein wenig Kreativität lässt sich aber auch diese Problem lösen:
- brechen sie die Sichtachsen! Blumenampeln, Sträucher oder auch Kleinbäume bieten den gleichen Effekt. Nur sollten sie von Koniferen Abstand nehmen. Sie werden in der Regel größer als 5m und braune Stellen werden nicht wieder grün. Auch hier ist die preiswerteste Lösung definitiv nicht die beste Lösung, weder für ihren Geldbeutel noch für ihren Garten.
- eine weitere Alternative ist die Umrandung der Terrasse mit einer hözernen Brüstung. Diese darf aber eine Höhe von 1,20m nicht überschreiten. Ein Einsetzen von Fenstern oder ähnlichem ist aber nicht gestattet.
- als letzte Alternative ist die Umrandung der Terrasse mit Spalieren bis zu einer maximalen Höhe von 2,30m möglich. An diesen Spalieren können sie Kletterpflanzen ranken lassen. Bis diese groß genug sind, können sie in den Sommermonaten mit Stoff oder Markisen bespannen.
Spielhäuschen
Da Spielhäuschen aus dem gleichen Material gebaut werden müssen, aus denen die Laube besteht, sind in unserer Anlage ausschließlich Holzbauweisen erlaubt. Auf jeder Parzelle darf höchstens ein Häuschen aufgestellt werden. Sie dürfen eine Breite von 1,6 m, eine Tiefe von 1,4m und eine Höhe von 1‚6m einschließlich Dach nicht überschreiten. Sie sind ohne Fundamente und transportabel zu bauen.
Gerätehäuschen
Da die Laube nicht nur dem Aufenthalt sondern auch der Unterbringung des Arbeitsmaterials dient, ist der Bau von Gerätehäuschen nicht erlaubt !
Frisches Gemüse zu jeder Jahreszeit ernten, den Wetterkapriolen im Frühjahr oder Herbst ein Schnippchen schlagen und problemlos Jungpflanzen anziehen können, dies sind einige Gründe, die für das Gärtnern unter Glas sprechen. Aber auch hier sind Vorgaben einzuhalten.
- es muß sich um ein Typenhaus handeln. Hierbei handelt es ich um ein von einem Hersteller angebotenen Kaltgewächshaus. Also keinen Eigenbau!
- Genehmigungsfähig sind Typenhäuser mit bis zu 10m³ umbauten Raum bzw. 6m² Grundfläche. Das heißt es darf eine Breite von 2m, eine Länge von 3m und eine Firsthöhe von 2m nicht überschreiten.
- Um den Nachbarn nicht zu beeinträchtigen, ist ein Grenzabstand von mindestens 2m einzuhalten.
- Mit einer Orientierung der Längsachse in Nord-Süd-Richtung erreicht man eine gleichmäßige Besonnung der Pflanzen
- Sprechen sie vor dem Kauf mit dem Fachberater unseres Vereines. Er kann ihnen nützliche Tipps geben, die letztlichauch ihren Geldbeutel schonen.
Folgende Nutzungen und Einrichtungen sind nicht zulässig
- Kranfahrzeug-Stellplätze
- Gemauerte oder aus Beton-Fertigteilen aufgestellte Kamine und Gartengrills. (Transportable Grillgeräte dürfen nur mit Holzkohle, Flüssiggas oder elektrisch beheizt werden).
- Das Anbringen und Aufstellen von Werbeanlagen aller Art.
- Die Lagerung von Material, das nicht unmittelbar zur Bewirtschaftung gehört.
- Schwimm und Badebecken
- Fernsprechanlagen sonstige Kommunikations- und Antennenanschlüsse sowie Außenantennen.
- Die Nutzung der Kleingartenlaube zum ständigen Wohnen oder zu gewerblichen Zwecken. (Kleingartenlauben sind so auszubilden, dass sie nur zum vorübergehenden Aufenthalt geeignetsind. Dies gilt auch für die Anbauten).
- Das Einleiten von Schmutzwasser in Entwässerungsgräben und Dränagen oder das Versickern Im Boden.
- Das Errichten von Abwasser-Sammelbehältem.
- Das Einbauen von Wasserzapfstellen. (Dies gilt auch für die Installation von Duschen, Spültoiletten, Öfen und ortsfeste offene Feuerstellen.
- Das Beheizen von Kleingewächshäusern.
Ein gut plazierter, sacht abfallender Teich bietet die besten Voraussetzungen für gesundes und vielfältiges Pflanzenwachstum, beste Wasserqualität und tierisches Leben. Diese Teiche sind in der Lage sich selbst zu regulieren.
Um keine "Bombenkrater" zu erzeugen, ist bei der Anlage von Teichen in Kleingartenanlagen allerdings nur eine geringe Wassertiefe von maximal 100 bis 120 cm zu erreichen. Dies sorgt jedoch dafür, dass sich das Wasser schneller erwärmt, die Algenbildung früher und massiver einsetzt, die Pflanzen wuchern und die Schlickschicht immer dicker wird. Auch für die Haltung von Fischen ist die geringe Wassertiefe nicht sonderlich geeignet.
Gleichwohl sind Teiche als belebendes Element auf unseren Parzellen irgendwie unverzichtbar. Wir bieten einer Vielzahl von Tieren und Mikroorganismen ein Zuhause und beobachten das Treiben im und auf dem Wasser. Deshalb nehmen wir lieber die aufwändige Pflege in Kauf, als auf diese kleine Oase zu verzichten.
Teich können bis zu einer maximalen Größe von 5qm gebaut werden. Hierbei sind Betonkonstruktionen aber nicht erlaubt.


