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die kleingärtnerische Nutzung                          

Bei Gartenbegehungen kommt es häufig zum Streitgespräch zwischen dem Pächter und dem Vorstand über die Nutzung der Parzelle. Letztendlich läuft das Streitgespräch vorwiegend auf die Frage hin: "Wo steht das?"

Deshalb hier zunächst der rein formale Exkurs:

die kleingärtnerische Nutzung leitet sich aus dem § 1 des Bundeskleingartengesetzes ab. Danach ist ein Kleingarten ein Garten, der dem Nutzer zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf und zur Erholung dient. Der Bundesgerichtshof hat dies noch spezifiziert, in dem er festgelegt hat, dass diese Voraussetzungen nur gegeben sind, wenn mindestens 1/3 der Gesamtfläche für den Obst- und Gemüseanbau vorgesehen sind. Die Zier- und Erholungsflächen sollen ein Drittel der Gesamtfläche ebenfalls nicht überschreiten. 
 
Diese Regelung wurde in den § 1 des Pachtvertrages übernommen und im Prolog der Gartenordnung, die Bestandteil des Pachtvertrages ist,  noch einmal detailliert dargelegt.

Und nun weniger formell:

Wir sind Kleingärtner, weil wir Spaß daran haben unser Obst und Gemüse noch selber anzubauen. Von der Aussaat oder Pflanzung bis zur Ernte haben wie alles unter Kontrolle. Wir ernten unser Obst und Gemüse voll ausgereift, und machen uns nicht zum Sklaven von Transportwegen, Lagerlogistik und Vermarktung. Sicher können wir einiges preiswerter beim Discounter erwerben, aber dazu haben wir nicht den Kleingarten erworben. Dann wären wir auf einem Campingplatz oder in einem Wochenendhaus (Datscha) besser aufgehoben,
Andererseits wollen wir uns auf der Parzelle erholen und unsere sozialen Kontakte pflegen. Für viele, sehr viele, steht auch der gesundheitliche Aspekt der Gartenarbeit im Vordergrund. Bewegung abseits des Fernsehers oder Computers tut uns allen gut. Von daher ist diese Drittel-Regelung eigentlich keine Last sondern nur Ausdruck eines normalen Kleingärtnerlebens. Niemand wird ernsthaft verlangen, dass diese Drittelregelung auf  den Quadratmeter genau umgesetzt wird, aber die Tendenz muß im Mindesten vorhanden sein. Anders sieht es bei notorischen Verweigerern aus. Diese können aufgrund ihres Fehlverhaltens die gesamte Anlage im Misskredit bringen. Bei einer Häufung dieses Verhaltens ist sogar die Existenz der Anlage bedroht. Von daher müssen sich solche "Gartenfreunde" nicht wundern, wenn der Vorstand -auch im Sinne der Kleingärtner- das Klärungsgespräch herbeiführen muß.
Auch unser Landesbund hat die kleingärtnerische Nutzung auf seiner Homepage noch einmal deutlich beschrieben: http://www.kleingarten-hh.de/186.html

Gute fachliche Praxis:

Es ist aber nicht ausreichend nur die Flächen vorzuhalten, sondern diese sind vom jeweiligen Pächter oder von den in seinem Haushalt lebenden Personen in guten Kulturzustand zu halten und ordnungsgemäß zu bewirtschaften. Das machen wir indem wir den Boden planmässig bearbeiten, entsprechend dem Bedarf der Pflanzen düngen und im Pflanzenschutz den Einsatz von Chemie auf das absolut notwendige Mass begrenzen. 
Wenn wir uns zudem noch daran halten alle Aspekte des Umwelt- und Naturschutzes bei der Nutzung und Bewirtschaftung der Parzelle zu berücksichtigen und nicht negativ in die Landschaftspflege eingreifen, indem wir Bäume und Sträucher des Stadtgrüns beschneiden oder entfernen, dann erfüllen wir die "gute, fachliche Praxis".

Was bringt uns das ?

Natur pur, Gesundheit, soziale Kontakte in Hülle und Fülle und zudem noch eine Einsparung von ca. 1.300 Euro pro Jahr gegenüber dem Campingplatz oder dem Wochenendhaus.

 

Blume des Tages - Jeden Tag ein neuen Foto
Blumenbild des Tages

Vereinshaus geöffnet am 20.05.2012

nächste Gemeinschaftsarbeit Parzelle 87 bis 179  19.05.2012


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