Die Gartenordnung
Die Ziele der Kleingartenbewegung und des Vereins sind nur in Zusammenarbeit der Mitglieder und sinnvoller Bewirtschaftung der Parzellen nach ökologischen und umweltschonenden Aspekten zu verwirklichen. Deshalb muss sich jedes Mitglied in die Kleingartengemeinschaft einfügen, insbesondere in erhöhtem Maße auf seine Nachbarn und die Gemeinschaft Rücksicht nehmen. Die Gesamtheit der Gärten des Vereins wurde als Gemeinschaftsanlage gestaltet. Daraus ergeben sich für die Mitglieder gemeinsame Rechte und Pflichten
Bei der Nutzung und Bewirtschaftung des Kleingartens sind die Erfordernisse des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu berücksichtigen. Die Grundsätze der guten fachlichen Praxis sind anzuwenden. Hierzu gehören vor allem planmäßige Bodenbearbeitung, bedarfsgerechte Düngung und umweltfreundlicher integrierter Pflanzenschutz. Ca. 1/3 der Garten- fläche ist dem Anbau von Obst und Gemüse vorzubehalten.
Die Anlage kann im Rahmen eines vom Landesbund und den zuständigen Behörden vorgesehenen Planes nach den Vorschriften des Bundeskleingartengesetzes (BKleingG) saniert werden. In diesem Fall sind die Mitglieder zur Duldung notwendiger Veränderungen und zur Mitwirkung verpflichtet.
Die Vorschriften dieser Gartenordnung sind Bestandteil des Pachtvertrages und gelten für alle Mitglieder und Pächter des Vereins.
Im Einzelnen gilt folgendes:
1. Gewerbliche Nutzung
Die Nutzung eines Kleingartens zu gewerblichen oder freiberuflichen Zwecken ist nicht gestattet.
2. Wohnwagen und Kfz
Das Aufstellen von Wohnwagen im Kleingartengelände ist verboten. Das Parken von Kraftfahrzeugen ist nur auf den dafür vom Vorstand vorgesehenen Plätzen gestattet. Das Befahren der Vereinswege mit Kraftfahrzeugen ist nur mit Genehmigung des Vorstandes gestattet
3. Anpflanzungen
Bei der Neuanpflanzung von Obstgehölzen darf nur handelsübliche anerkannte Baumschulware gepflanzt werden, wobei als Baumform Busch- und Spindelbuschformen zu verwenden sind. Die Anpflanzung von hoch- und halbstämmigen Kernobstgehölzen (Apfel und Birne) ist untersagt. Nur die Verwendung von halbstämmigen Steinobstgehölzen (Kirsche, Pflaume, Zwetschge) ist erlaubt. Für Obstbäume und Buschobst ist ein Grenzabstand zum Nachbargarten von mindestens 3 m und für Beerenobst von 1 m einzuhalten. Obstbäume über 5 m können nur erhalten bleiben, solange sie gesund sind und keine erhebliche Beeinträchtigung der Nachbarparzellen stattfindet.
Die Bepflanzung des Gartens durch Obstbäume, Sträucher und Stauden darf Nachbarparzellen nicht durch überhängende Zweige, Beschattung oder in sonstiger Weise beeinträchtigen. Bei Neuanpflanzungen ist ein Abstand von der Hälfte der zu erwartenden Endhöhe der Pflanze zur Parzellengrenze einzuhalten. Das Anpflanzen von Großbäumen und Gehölzen, deren natürliche Endhöhe 5 m übersteigt, ist untersagt. Gehölze, die Nachbarparzellen beeinträchtigen, sind auf Verlangen des Vorstandes unter Beachtung der Baumschutzverordnung zu roden und zu beseitigen.
4. Nachbarn
Jedes Mitglied ist verpflichtet, Ruhe und Ordnung zu halten und alles zu unterlassen, was zu Unzuträglichkeiten führt und dem Gemeinschaftsleben zuwiderläuft. Es ist für das Verhalten seiner Besucher verantwortlich. Die Verordnung zur Bekämpfung gesundheitsgefährdenden Lärms (Lärm VO) ist einzuhalten.
5. Einfriedungen
Die Einfriedungen, das sind die Abgrenzungen der Parzellen zu den Vereinswegen, Vereinsanlagen, öffentlichen Straßen, Plätzen und Wegen sowie den Nachbargrundstücken sind nach den Weisungen des Vorstandes einheitlich herzurichten und zu gestalten. Der Vorstand kann dafür besondere Richtlinien erlassen. Brombeer- und Himbeersträucher dürfen als Einfriedung nicht gepflanzt werden. Die Einfriedungen sind zu pflegen und instand zu halten. Sie sind von allen Mitgliedern zu schonen. Anpflanzungen sind so vorzunehmen, dass die Einfriedungen nicht beschädigt werden. Bei Aufgabe der Parzelle darf die Einfriedung nicht entfernt werden. Eine über die Markierung der Parzellengrenze hinausgehende Abgrenzung der Parzellen untereinander (z.B. durch Hecken, Zäune, Mauern, Wände usw.) ist unzulässig.
6. Baulichkeiten
Die Gartenlaube darf nur mit schriftlicher Zustimmung des Vorstandes des Vereins nach Erteilung der Genehmigung durch die zuständige Behörde, soweit erforderlich, errichtet werden. Sie ist an der im Gesamtplan der Kleingartenanlage vorgesehenen, vom Vorstand örtlich bezeichneten Stelle innerhalb von 2 Jahren zu errichten. Sie muss fachgerecht hergestellt werden und so beschaffen sein, dass sie sich dem Charakter der Kleingartenanlage anpasst.
Die schriftliche Zustimmung des Vorstandes muss bei Beginn der Bauausführung vorliegen. Auf behördlicher Anordnung beruhende Verpflichtungen sind bei der Bauausführung zu beachten. Anbauten dürfen nur in dem von der zuständigen Behörde festgelegten Rahmen errichtet werden. Sie müssen die gleiche Holzart und Holzstärke wie die Laube aufweisen. Bauliche Veränderungen bedürfen ebenfalls der schriftlichen Zustimmung des Vorstandes. Die ordnungsgemäße Unterhaltung der Laube wird dem Mitglied zur besonderen Pflicht gemacht. Wasseranschlüsse innerhalb der Laube sowie die Installation von Spültoiletten, Bädern, Duschen oder Handwasch- oder Spülbecken innerhalb der Laube sind verboten. Ebenso sind Telefonanschlüsse in den Lauben verboten.
Die Benutzung von baulichen Anlagen zu Dauerwohnzwecken ist unzulässig. Bestehende und zum Wohnen benutzte Baulichkeiten (Behelfsheime) werden von dem Verbot solange nicht berührt, als sie nicht für unbewohnbar erklärt worden sind. Für diese gelten die bisherigen Regelungen. Die Errichtung von Aborten und Dunggruben auf der Parzelle ist verboten. Im übrigen bedarf die Errichtung aller weiteren Baulichkeiten und Anlagen der Genehmigung des Vorstandes. Gegebenenfalls erforderliche behördliche Genehmigungen werden dadurch nicht ersetzt. Die Mitglieder sind zur Pflege und Instandhaltung der Baulichkeiten verpflichtet.
Eine bei Inkrafttreten des BKIeingG bestehende Befugnis des Kleingärtners, seine Laube (Behelfsheim) zu Wohnzwecken zu nutzen, bleibt unberührt, soweit andere Vorschriften der Wohnnutzung nicht entgegenstehen. Für die Wohnnutzung bestehende Regelungen und Vereinbarungen gelten unverändert fort.
7. Gemeinschaftsanlagen
Die Gemeinschaftsanlagen sind von allen Mitgliedern zu schonen. Jedes Mitglied hat darauf zu achten, dass sie pfleglich benutzt und nicht beschädigt werden. Jedes Mitglied haftet für die Beschädigung der Gemeinschaftsanlagen, die von dem Mitglied selbst, seinen Familienangehörigen oder seinen Besuchern verursacht werden.
8. Wege
Jedes Mitglied hat die an seine Parzelle grenzenden Wege bis zur halben Breite zu reinigen. Bei einer Verunreinigung oder Beschädigung der Wege durch Abladen von Sand, Dünger, Erde, Steinen oder auf andere Weise sind die Wege sofort zu reinigen und wieder instand zu setzen. Das Befahren der Wege mit Kraftfahrzeugen ist nur mit Genehmigung des Vorstandes gestattet.
9. Wasser
Entwässerungsgräben müssen, soweit sie die Parzelle durchqueren oder an die Parzelle grenzen, von dem Mitglied, das die Parzelle nutzt, oder den Mitgliedern, die die anliegenden Parzellen nutzen, laufend gereinigt und instand gehalten werden. Den Umfang der Reinigungs- und Instandhaltungspflicht bestimmt der Vorstand. Der natürliche Wasserablauf darf nicht gestört werden. Störungen der Oberflächenentwässerung oder Verschmutzungen von vorhandenen Gewässern sind zu unterlassen. Abwässer müssen, soweit sie nicht an zentralen Abwassersammelstellen abgegeben werden können, umweltgerecht auf der Parzelle beseitigt werden.
Die Mitglieder sind verpflichtet, bei der Entnahme von Wasser aus den Zapfstellen sparsam vorzugehen. Anweisungen de Vorstandes hinsichtlich des Wasserverbrauches und seiner Abrechnung sind zu befolgen. Soweit Wasserzähler vorhanden sind oder deren Einbau beschlossen wird, sind die Anweisungen des Vorstandes über den Einbau, den Ausbau und den Austausch für die Mitglieder verbindlich. Die Mitglieder sind verpflichtet, das auf ihrer Parzelle verbrauchte Wasser an den Verein zu bezahlen. Das gilt auch, wenn das Wasser unkontrolliert auf der Parzelle aus der Leitung austritt.
Die Mitglieder haben die Anweisungen des Vorstandes zur Entleerung der Wasserleitungen vor Eintritt der Frostperiode zu befolgen. Schäden, die durch Nichtbeachtung dieser Vorschriften entstehen, sind dem Verein von dem verantwortlichen Mitglied zu ersetzen. Die Gestattung des Anschlusses einer Zapfstelle an die Vereinswasserleitung begründet kein Sonderrecht und kann vom Vorstand mit sofortiger Wirkung gekündigt werden, wenn ein Mitglied mit der Entnahme von Wasser Missbrauch treibt oder das Wassergeld nicht termingerecht bezahlt hat.
Der Vorstand ist zur sofortigen Abtrennung einer Zapfstelle berechtigt, wenn der Verdacht eines Wasserrohrbruches oder sonstigen Schadens an der Leitung besteht. In diesem Fall kann das Mitglied einen Wiederanschluss erst dann beantragen, wenn es einen auf seiner Parzelle eingetretenen Schaden fachgerecht auf eigene Kosten behoben hat.
10.Gemeinschaftsarbeit
Die Gemeinschaftsarbeit dient der Errichtung, Ausgestaltung und Unterhaltung von Gemeinschaftsanlagen und ist Pflicht aller Mitglieder. Für nicht geleistete Gemeinschaftsarbeit ist der in § 4 Abs. 4 der Satzung bezeichnete Betrag an den Verein zu entrichten.
11. Abfälle
Pflanzenabfälle sind grundsätzlich als Kompost zu verwerten. Nicht kompostierbare Gegenstände sind sachgemäß zu beseitigen. Auf jeder Parzelle ist mindestens ein Kompostplatz einzurichten.
12. Tierhaltung
Die Tierhaltung auf der Parzelle ist verboten. Ausnahmen für die Haltung von Bienen auf der Parzelle kann der Vorstand im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen mit näheren Anweisungen gestatten.
Das vorübergehende Mitbringen von Haustieren, wie Hunden und Katzen, bedarf der Genehmigung des Vorstandes und kann jederzeit widerrufen werden. Für Behelfsheimbewohner kann der Vorstand Ausnahmen für die Tierhaltung gestatten.
Außerhalb der Parzellen müssen alle Tiere im Vereinsgelände an der Leine geführt werden. Tierhalter haften für alle durch ihre Tiere verursachten Schäden.
13.Pflanzen und Naturschutz
Jedes Mitglied ist zur Bekämpfung von Pflanzenkrankheiten und Schädlingen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen unter größtmöglichem Schutz der Umwelt und nach den Anweisungen des Vorstandes verpflichtet. Chemische Pflanzenschutzmittel sind auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken.
Es sind bienenschonende Mittel zu verwenden. Der Gebrauch von Unkrautvernichtungsmitteln ist verboten. Die Art, die Form, die Höhe und den Zeitpunkt des Heckenschneidens bestimmt der Vorstand. Maßnahmen zum Schutze der Vögel sind nach Weisung des Vorstandes und des Fachberaters durchzuführen. Das Mitglied ist verpflichtet, bei behördlich oder vom Verein angeordneten Maßnahmen zur Bekämpfung von Ratten, Ungeziefer und anderen Schädlingen sowie von Wildkraut mitzuwirken. Dadurch entstehende Kosten hat es anteilig oder, soweit sie nur seine Parzelle betreffen, allein zu tragen.
14.Fachliche Weisungen
Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Weisungen der für das Kleingartenwesen zuständigen Behörde sowie den fachlichen Weisungen des Vorstandes und des Fachberaters Folge zu leisten. Es soll an den Veranstaltungen des Fachberaters teilnehmen.
Verstöße gegen die Bestimmungen der Gartenordnung können den Ausschluss aus dem Verein nach sich ziehen und die Kündigung des Pachtvertrages begründen.


