Kündigung durch den Pächter
Das Pachtverhältnis wurde auf unbestimmte Zeit geschlossen. Möchte der Pächter seinen Garten aufgeben, muss er das Pachtverhältnis kündigen (§ 3 Pachtvertrag (im Folgenden als PV abgekürzt)).
- Die Kündigung ist jedoch nur zum Ende eines Pachtjahres (31.12. des Kalenderjahres) möglich.
- Sie muss schriftlich erfolgen und
- sie muss bis spätestens am 30.September beim Vorstand vorliegen. (Der Vorstand kann Abweichungen zulassen, er ist in der Entscheidung aber frei!)
- Eine Angabe von Gründen ist nicht erforderlich
In der schriftlichen Kündigung müssen sie ihr Ansinnen genau beschreiben. Bedenken sie, dass das Pachtverhältnis an die Vereinsmitgliedschaft gekoppelt ist, die Vereinsmitgliedschaft aber nicht an das Pachtverhältnis.
Kurzum, sie müssen genau sagen was sie wollen: Entweder sie kündigen das Pachtverhältnis und bleiben als passives (Förder-)Mitglied im Verein, oder sie kündigen beides. Die alleinige Kündigung der Vereinsmitgliedschaft ist nicht möglich.
Bei der Vorlage der Kündigung gibt es zwei Dinge zu beachten.
- Es ist nicht ausreichend, wenn die Kündigung am 30.09. in den Vereinsbriefkasten geworfen wird. Damit liegt sie dem Vorstand noch nicht vor. Entweder sie legen die Kündigung einige Tage früher in den Briefkasten oder sie geben die Kündigung persönlich bei einem Vorstandmitglied ab. Bei Bedarf bestätigt Ihnen das Vorstandsmitglied auch den Eingang.
- Der 30.09. ist der letzte Termin, zu dem die Kündigung vorliegen muss. Dieser Termin ist ausreichend, wenn sich ihr Garten in einem ordnungsgemäßen Zustand befindet. Hand aufs Herz, dies ist eher die Ausnahme. Der ordnungsgemäße Zustand ist aber von jedem scheidenden Pächter herzustellen. Schaffen sie das nicht, verbleiben sie über den Kündigungstermin hinaus bis zur Herstellung dieses Zustandes –einschließlich Pachtzins, Versicherungsprämie etc.- in der Pflicht.
Sie sollten sich also nicht selbst unter Zugzwang setzen und sich und dem Verein durch die zeitige Abgabe der Kündigung alle Handlungsoptionen offen lassen. Sprechen sie den Vorstand frühzeitig an, damit sind sie immer auf der richtigen Seite.
Herstellung des ordnungsgemäßen Zustandes
Nach Eingang der Kündigung werden Vorstand und Fachberater mit Ihnen einen Termin für eine Garten- und Laubenbesichtigung vereinbaren. Während dieses Termins werden Ihnen alle erforderlichen Maßnahmen zur Herstellung dieses Zustandes genannt. Sie erhalten das Ergebnis schriftlich mit einem angemessenen Termin zur Beseitigung der Mängel.
Ziel ist es dabei ihrem Nachfolgepächter einen korrekten Start zu ermöglichen. Bedenken sie, dass nicht alles was Ihnen bisher lieb und teuer gewesen ist, erhaltungswürdig ist. Auch ihr bisheriges Engagement im Verein ist hierbei nicht von Interesse. Sie werden im Mindesten alle unerlaubten Anbauten, sowie kranke und großwüchsige Gehölze (natürliche Endhöhe über 5m) auf ihre Kosten entfernen und abtransportieren müssen. Dies wird auch dann der Fall sein, wenn sie bereits einen Nachfolgepächter vorschlagen können.
Erst nachdem sie diesen Zustand hergestellt haben informieren sie erneut den Vorstand, damit sich dieser von der Erledigung überzeugen kann. Sofern die Mängel zufriedenstellend beseitigt sind, wird der Vorstand die Schätzungskommission mit der Bewertung des Kleingartens beauftragen.
Alternativ wäre der Vorstand berechtigt die Mängelbeseitigung auf ihre Kosten durchführen zu lassen.
Die Schätzung
Die Schätzer werden mit Ihnen einen Termin vereinbaren. Sie müssen den Gartenfreunden den Zugang zur Laube gewähren, ansonsten wird die Schätzung nicht vorgenommen. Legen sie den Schätzern bitte alle Baugenehmigungen und Kaufbelege vor.
Einwände, die Bewertung der Schätzung betreffend, müssen vom kündigenden Pächter innerhalb von 2 Wochen nach Erhalt der Schätzung vorgebracht werden .
Die Nachfolge
Erst nach Abschluss der Schätzung wird sich der Verein um einen Nachfolgepächter bemühen. Sie dürfen durchaus jemanden vorschlagen, ein Anspruch auf das Pachtverhältnis besteht aber nicht. Denn über die Vergabe der Parzelle entscheidet allein der Vereinsvorstand. (§ 2 PV) . das heißt, das der aufgebende Pächter auch nicht berechtigt ist, einen Nachfolgepächter zu v
Der private „Verkauf“ ist unzulässig und rechtswidrig.
Bedenken sie auch, dass der Nachfolgepächter nicht gezwungen ist ihr Laubeninventar und die Gerätschaften zu übernehmen. Gegebenenfalls muß die Laube leergeräumt übergeben werden.


