die Satzung
- Der Verein führt den Namen „Gartengemeinschaft Neugrabener Moor -774- e.V.“ Er hat seinen Sitz in Hamburg und ist im Vereinsregister eingetragen. Er ist im Innenverhältnis parteipolitisch und konfessionell neutral und nach außen hin unabhängig
- Der Verein ist Mitglied im „Landesbund der Gartenfreunde in Hamburg e.V.“, in dieser Satzung als „Landesbund“ bezeichnet.
- Der Verein ist als kleingärtnerische gemeinnützige Einrichtung zur Förderung des Kleingartenwesens in Hamburg anerkannt worden.
- Erzielte Einnahmen werden kleingärtnerischen Zwecken zugeführt.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
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Der Verein erstrebt in enger Zusammenarbeit mit dem Landesbund die Förderung des Kleingartenwesens. Dem Mitglied (Kleingärtner) wird der Garten zur nichterwerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung, insbesondere zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf und zur Erholung (kleingärtnerische Nutzung) überlassen.
Die Belange des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege sollen bei der Nutzung und Bewirtschaftung des Kleingartens berücksichtigt werden. -
Zu diesem Zweck stellt sich der Verein im einzelnen folgende Aufgaben:
- Beratung und Betreuung der Mitglieder in allen Fragen der ökologischen und umweltschonenden Gartengestaltung und -bewirtschaftung vor allem des Obst- und Gemüseanbaues (Fachberatung);
- Mitwirkung bei der Lösung der Kleingartenwohnfrage;
- Materielle und ideelle Förderung der Jugendpflege durch Unterstützung der Deutsche Schreberjugend Hamburg e.V.;
- Schaffung, Förderung und Pflege von Gemeinschaftseinrichtungen zur aktiven Entwicklung der Mitgliedergemeinschaft und des Vereinslebens;
- Die vom Landesbund gewährten Vorteile, insbesondere die Inanspruchnahme der vom Landesbund abgeschlossenen Versicherungen und der Beratungsmöglichkeiten in allen Vereins- und Kleingartenangelegenheiten werden wahrgenommen.
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Ordentliche Mitglieder des Vereins können Personen werden, die sich im Sinne dieser Satzung kleingärtnerisch betätigen wollen. In Hamburg wohnende Bewerber sind zu bevorzugen. Die Aufnahme erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Sie setzt den Abschluss eines Pachtvertrages über eine Kleingartenparzelle und die
Anerkennung dieser Satzung voraus. -
Wer sich um das Kleingartenwesen verdient gemacht hat, kann Ehrenmitglied werden. Über die Ehrenmitgliedschaft beschließt die Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder sind von allen Leistungen an den Verein frei. Bewirtschaften sie in diesem Verein eine Kleingartenparzelle, entfällt die Zahlung des
Beitrages. Sie haben jedoch die sich aus dieser Satzung und dem Pachtvertrag ergebenden übrigen Pflichten zu erfüllen, insbesondere die Pacht und die Versicherungsbeiträge zu zahlen. - Ehegatten oder Partner eines ordentlichen Mitgliedes und Personen, die den Kleingartenverein, ohne eine Parzelle zu bewirtschaften, unterstützen wollen, können vom Vorstand als fördernde Mitglieder aufgenommen werden. Ehren- und fördernde Mitglieder haben die gleichen Rechte wie die ordentlichen Mitglieder.
- Die Mitglieder erhalten keine Anteile aus vom Verein erzielten Einnahmen und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Vereinsmitteln.
- Die Mitgliedschaft endet durch:
a.) Tod,
b.) Austritt oder
c.) Ausschluss.
Zu a.) Beim Tod eines Mitgliedes ist der Übergang der Mitgliedschaft sowie der mit ihr verbundenen Rechte auf seine Erben ausgeschlossen.
Zu b.) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung, welche dem Vorstand bis zum 30.September eines Jahres vorliegen muss. Er kann nur gleichzeitig mit der Kündigung eines bestehenden Pachtvertrages erklärt werden und wird wirksam mit der Räumung der Parzelle, spätestens zum 31. Dezember des Jahres. Die sich aus der Satzung ergebenden Verpflichtungen bleiben bis zur Räumung der Parzelle, mindestens jedoch bis zum 31. Dezember des laufenden Jahres bestehen. Der Vorstand kann von diesen Terminen Abweichungen zulassen. Das ausscheidende Mitglied hat keinen Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.
Zu c.) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es
1. schuldhaft die Pflichten verletzt, die ihm auf Grund des Bundeskleingartengesetzes (BKleingG), dieser Satzung, der Gartenordnung oder auf Grund vonVereinsbeschlüssen obliegen;
2. durch sein Verhalten das Ansehen oder die Interessen des Vereins schädigt;
3. mit der Zahlung der fälligen Pacht, des Beitrages, der Umlagen und des Wohnnutzungsentgeltes im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung innerhalb von zwei Monaten keine Zahlung leistet;
4. seine Pflichten dem Verein gegenüber nicht erfüllt, insbesondere die ihm überlassene Parzelle mangelhaft bewirtschaftet oder innerhalb der vorgeschriebenen Frist keine Laube erstellt;
5. durch sein Verhalten die Gartengemeinschaft, insbesondere den Vereinsfrieden stört;
6. nicht nur vorübergehend gehindert ist, seine Pflichten aus dieser Satzung selbst zu erfüllen;
7. seine Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft auf einen Dritten übertragt, insbesondere die ihm überlassene Parzelle oder die darauf befindlichen Baulichkeiten diesem ganz oder teilweise übergibt;
8. die ihm überlassene Parzelle unzulässigerweise bewohnt oder bewohnen lässt;
9. bei Stellung seines Aufnahmeantrages verschwiegen hat, dass es bereits aus dem Landesbund oder einem dies angegliederten Verein ausgeschlossen oder ihm ein mit diesem Verein geschlossener Kleingartenpachtvertrag wegen eigenen Verschuldens rechtswirksam gekündigt worden ist;
10. die ihm überlassene Parzelle gewerblich nutzt.
- Wegen mangelnder Bewirtschaftung der ihm verpachteten Parzelle kann das Mitglied erst dann ausgeschlossen werden, wenn es nach einer schriftlichen Abmahnung durch den Vorstand innerhalb einer angemessenen Frist diese Mängel nicht abgestellt hat.
- Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Vor der Beschlussfassung ist das Mitglied zu einer Anhörung einzuladen. In der Einladung sind die Beanstandungen mitzuteilen. In der Anhörung muss dem Mitglied Gelegenheit zu seiner Rechtfertigung geboten werden. Nach der Anhörung kann der Ausschließungsbeschluss gefasst werden, auch wenn das Mitglied nicht erschienen ist. Der Beschluss ist mit einer Begründung schriftlich niederzulegen und dem ausgeschlossenen Mitglied schriftlich mitzuteilen. Das ausgeschlossene Mitglied hat das Recht, binnen zwei Wochen nach Zugang des Ausschließungsbescheides eine Verhandlung über den Ausschluss beim Schlichtungsausschuss der zuständigen Bezirksgruppe im Landesbund (Bezirksschlichtungsausschuss) zwecks gütlicher Beilegung zu verlangen. Erscheint das ausgeschlossene Mitglied trotz schriftlicher Ladung ohne begründete Entschuldigung nicht zu der angesetzten Verhandlung, so gilt sein Verlangen als zurückgenommen. Erscheint kein Vertreter des Vorstandes, so gilt der Ausschluss als zurückgenommen. Beantragt ein ausgeschlossenes Mitglied keine Verhandlung vor dem Bezirksschlichtungsausschuss, so gilt sein Einverständnis mit dem Ausschluss als erklärt.
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Im Falle seines Ausschlusses steht dem Mitglied gegen die Entscheidung des Bezirksschlichtungsausschusses das Recht der Beschwerde bei dem Schlichtungsausschuss des Landesbundes zu. Diese Beschwerde ist innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Entscheidung schriftlich unter Angabe von Gründen bei dem Schlichtungsausschuss des Landesbundes einzulegen. Dieser hat die Beteiligten zu der Verhandlung mindestens 7 Tage vorher schriftlich zu laden und bei Erscheinen anzuhören.
Zeugen können auf eigene Kosten mitgebracht werden. Über die Verhandlung ist Protokoll zu führen. Vor der Entscheidung über die Beschwerde kann keine Klage erhoben werden. Der Schlichtungsausschuss des Landesbundes hat eine gütliche Einigung anzustreben. Er kann jedoch den Ausschluss endgültig bestätigen oder aufheben. - Der Ausschluss wird nach der Bestätigung sofort wirksam ebenso wenn gegen ihn keine Verhandlung beim Bezirksschlichtungsausschuss fristgerecht beantragt wurde oder wenn das Mitglied zu einer Schlichtungsverhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erscheint. Mit dem Wirksamwerden des Ausschlusses erlöschen auch alle seine Rechte aus dem Pachtvertrag.
- Mit der Mitgliedschaft verbunden ist das Recht zur kleingärtnerischen Nutzung der an das Mitglied verpachteten Kleingartenparzelle. Dieses Recht können das Mitglied und die zu seinem Haushalt gehörenden Personen ausüben. Das Recht zur gärtnerischen Betätigung ist kein Sonderrecht im Sinne des § 35 BGB.
- Die Mitglieder sindinsbesondere befugt
a.) an Veranstaltungen des Vereins und Maßnahmen zur fachlichen Betreuung teilzunehmen sowie solche anzuregen,
b.) Einrichtungen und Geräte des Vereins zu nutzen. Bei schuldhafter Beschädigung von Geräten des Vereins hat das Mitglied Ersatz zu leisten.
- Das Mitglied wird mit der Verbandszeitschrift „Hamburger Gartenfreund“ beliefert. Die Versandkosten sind vom Mitglied zu tragen.
- (a) Nach Maßgabe dieser Satzung sind die Mitglieder auf Anordnung des Vorstandes zur Gemeinschaftsarbeit verpflichtet. Für nicht geleistete Gemeinschaftsarbeit ist der von der Mitgliederversammlung festgesetzte Betrag an den Verein zu entrichten. Jedes Mitglied ist verpflichtet, Beiträge und Umlagen termingerecht zu zahlen und Vereinsbeschlüsse zu beachten. Es ist verpflichtet, sich sämtlichen von der Landesbundversammlung beschlossenen Versicherungskollektivverträgen anzuschließen und die Prämien termingerecht zu bezahlen. Alle Geldleistungen sind Bringschulden.
(b) Die Mitglieder sind zur Einhaltung der Vorschriften dieser Satzung, der Gartenordnung und des Pachtvertrages verpflichtet.
Die Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung;
- der Vorstand.
- Der Mitgliederversammlung gehören alle Mitglieder einschließlich der fördernden und der Ehrenmitglieder an. Eine Vertretung durch ein schriftlich bevollmächtigtes Familienmitglied ist zulässig. Jedes Mitglied hat nur eine Stimme.
- Die Mitgliederversammlung entscheidet über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht dem Vorstand zugewiesen sind.
- Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich bis zum 30. Juni einzuberufen. Sie ist außerdem einzuberufen, wenn dies unter Angabe von Gründen von einem Viertel der Mitglieder verlangt wird oder wenn der Vorstand es im Interesse des Vereins für erforderlich hält. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen durch schriftliche Einladung unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Für die Einhaltung der Frist ist das Datum des Poststempels oder eines vergleichbaren Nachweises maßgebend.
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Anträge sind mindestens eine Woche vor der Versammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen. Später oder erst auf der Versammlung gestellte Anträge sind nur zuzulassen, wenn ein Viertel der Anwesenden für die Zulassung stimmt.
Satzungsändernde Anträge und solche mit finanzieller Auswirkung für die einzelnen Mitglieder bedürfen zur Aufnahme in die Tagesordnung der Zustimmung der Mehrheit der erschienenen Mitglieder. - Die form- und fristgemäß einberufene Versammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden.
- Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorsitzenden. Im Falle seiner Verhinderung übernimmt ein anderes Vorstandsmitglied die Leitung. Soweit nichts Abweichendes bestimmt ist, fasst die Versammlung ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen. Die Niederschrift ist von dem die Versammlung schließenden Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
- Der 1. Vorsitzende des Landesbundes oder ein von ihm benannter Vertreter sind berechtigt, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Ihnen ist auf Verlangen das Wort zu erteilen.
- Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassierer. Eine Erweiterung des Vorstandes durch einen zweiten Vorsitzenden und bis zu drei Beisitzern, von denen einer Fachberater sein soll, ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt und bleiben bis zur Neuwahl im Amt, wenn sie nicht vorher abberufen werden oder ihr Amt niederlegen. Die Wiederwahl ist zulässig. Die Abberufung erfolgt durch die Wahl neuer Vorstandsmitglieder. Vorzeitige Neuwahlen einzelner Mitglieder finden nur für die Zeit bis zum Ablauf der Wahlperiode statt. Werden alle Mitglieder des Vorstandes neugewählt, so beginnt eine neue Wahlperiode.
- Die Wahl des Vorstandes wird von dem Wahlausschuss durchgeführt. Der Wahlausschuss besteht aus mindestens drei Mitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Die Mitglieder des Wahlausschusses werden auf Vorschlag des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung in der Mitgliederversammlung gewählt, in der die Wahl stattfinden soll. Gewählt sind diejenigen, welche die meisten Stimmen erhalten. Der Wahlausschuss wählt aus seiner Mitte den Wahlleiter.
- Der Wahlleiter nimmt die Vorschläge getrennt für jeden Vorstandsposten entgegen. Vorgeschlagen werden kann jedes Mitglied des Vereins. Aus den Wahlvorschlägen sollen in alphabetischer Reihenfolge Wahlaufsätze gebildet werden. Anschließend wird jedes Vorstandsmitglied gesondert durch geheime Stimmabgabe gewählt. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Soweit für einen Vorstandsposten nur ein Kandidat aufgestellt ist, ist eine Wahl durch Handaufheben zulässig, sofern kein Widerspruch erfolgt.
- Der Vorstand führt neben den ihm durch die Satzung besonders übertragenen Aufgaben die Vereinsgeschäfte. Er hat dabei die Interessen des Vereins zu verfolgen und darf sie nicht mit Privatinteressen verknüpfen. Der Vorsitzende ist Vorstand im Sinne des § 26 des BGB.
- Der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmtes Vorstandsmitglied beruft die Sitzung des Vorstandes ein und leitet sie. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Sitzungsleiters den Ausschlag. Die Beschlüsse sind aufzuzeichnen. Die Beschlussfähigkeit wird bis zur Neuwahl nicht dadurch berührt, dass Vorstandsmitglieder ihr Amt niederlegen oder aus dem Verein ausscheiden. Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich. Sie erhalten eine angemessene Aufwandsentschädigung, die insgesamt die Hälfte des Gesamtaufkommens der dem Verein verbleibenden Vereinsbeiträge nicht überschreiten darf. Die Ausgaben der Vorstandsmitglieder für Fahrgeld, Porto und Telefongebühren sind besonders zu erstatten.
- Der Vorsitzende oder der Gesamtvorstand dürfen ihr Amt nur auf einer zum Zweck der Neuwahl einberufenen Mitgliederversammlung niederlegen. Sie sind verpflichtet, die Vereinsgeschäfte bis dahin fortzuführen.
Der Vorsitzende ist zugleich Delegierter des Vereins in der Versammlung des Landesbundes. Soweit der Verein nach § 6 Abs. 3 der Satzung des Landesbundes mehrere Delegierte entsenden kann, werden diese durch die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes nach den gleichen Grundsätzen wie der Vorstand für drei Jahre gewählt. Bei Verhinderung eines Delegierten bestimmt der Vorstand einen Vertreter.
- Nach Bedarf werden Obleute für die einzelnen Kolonien des Vereins auf 3 Jahre gewählt. Die Wahl erfolgt durch die zu der Kolonie gehörenden Mitglieder in derselben Weise wie die Wahl des Vorstandes.
- Die Kolonieobleute sollen den Vorstand bei seiner Tätigkeit unterstützen und ihm von allen wichtigen Vorgängen in der Kolonie Kenntnis geben.
- Zur Abschätzung von Kleingärten bei Pächterwechsel nach erfolgter Kündigung oder sonstiger Beendigung des Pachtvertrages wird eine Schätzungskommission gebildet, die aus 3 Mitgliedern besteht. Die Mitglieder der Schätzungskommission werden auf Vorschlag des Vorstandes auf 3 Jahre durch die Mitgliederversammlung in derselben Weise gewählt, wie der Vorstand.
- Die Schätzungskommission hat die Aufgabe, den kleingärtnerischen Aufwuchs und die Gartenlaube, nicht aber ein Behelfsheim, nach den jeweils gültigen Schätzungsrichtlinien der für das Kleingartenwesen zuständigen Aufsichtsbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg zu schätzen. Das ausscheidende Mitglied hat das Recht, gegen die Schätzung Einspruch beim Vorstand einzulegen und eine Nachschätzung durch eine vom Landesbund eingesetzte Kommission zu verlangen.
Zur Unterstützung und Beratung der Mitglieder bei der Ausgestaltung und Bearbeitung ihrer Parzellen unter Verwertung von Obst und Gemüse wird im Rahmen der Vorstandswahlen ein Fachberater gewählt. Der Vorstand kann weitere Fachberater einsetzen.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Die Führung des Kassen- und Rechnungswesens obliegt dem Vorstand. Sie erfolgt nach den Weisungen des Landesbundes und nach kaufmännischen Grundsätzen.
- Der von den Mitgliedern zu zahlende ordentliche Beitrag wird durch die Versammlung der Delegierten beim Landesbund festgesetzt. Er umfasst im wesentlichen den Vereinsbeitrag, die Versicherungsprämien und die öffentlich-rechtlichen Lasten(§ 5 Abs. 5 BKleingG). Der außerordentliche Beitrag wird durch den Vorstand des Kleingartenvereins festgesetzt. Dazu gehören die durch die Vereinsversammlung beschlossenen Umlagen sowie anteilige Kosten z.B. für den Wasserverbrauch und die Müllabfuhr. Umlagen dürfen nur erhoben werden, soweit sie zur Kostendeckung für Gemeinschafts- und Ver- und Entsorgungsanlagen und sonstige Aufwendungen des Vereins notwendig und gerechtfertigt sind.
- Daneben sind der nach dem Pachtvertrag geschuldete Pachtzins sowie das Wohnnutzungsentgelt zu zahlen.
- Alle Beiträge sowie der Pachtzins sind jährlich imvoraus zu entrichten und werden bis spätestens am 15. Februar des Jahres fällig.
- Alle Zahlungen der Mitglieder an den Verein werden zunächst auf die Beiträge und Umlagen verrechnet.
- Der Verein kann anlässlich der Aufnahme eines Mitgliedes von diesem eine Aufnahmegebühr erheben. Die zulässige Obergrenze der Aufnahmegebühr wird jeweils von der für das Kleingartenwesen zuständigen Aufsichtsbehörde festgesetzt. Soweit ein Mitglied aus irgendeinem Grund die Mitgliedschaft verliert, bleibt es bis zur ordnungsgemäßen Herausgabe der Parzelle verpflichtet, einen Kostenbeitrag in Höhe des Jahresmitgliedsbeitrages an den Verein zu zahlen. Darüber hinaus bleibt es verpflichtet, bis zum Ende des Geschäftsjahres, in dem die Parzelle ordnungsgemäß herausgegeben wird, den Pachtzins, die Versicherungsbeiträge, das Wohnnutzungsentgelt und die sonstigen anteiligen Kosten an den Verein zu zahlen. Das Mitglied ist außerdem verpflichtet, Aufwendungen des Vereins zu ersetzen, die für die Wiederherstellung einer schlecht bewirtschafteten Parzelle entstehen.
- Ist das Mitglied mit seinen Zahlungsverpflichtungen im Verzug, so kann der Verein Mahngebühren, Portoauslagen und Verzugszinsen erheben.
- Die Überwachung des Kassen- und Rechnungswesens obliegt zwei Revisoren. Sie werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren nach den gleichen Grundsätzen gewählt, die für die Wahl des Vorstandes gelten. Ihre Wiederwahl ist zulässig. Sie sollen mindestens halbjährlich das Kassen- und Rechnungswesen überprüfen. Ihnen ist jederzeit Einblick in die Bücher, Belege und Kontoauszüge zu gewähren und jede mit der Prüfungstätigkeit im Zusammenhang stehende Auskunft zu erteilen. Die Revisoren sind verpflichtet, die Prüfung gewissenhaft und sorgfältig durchzuführen, insbesondere auch die Kassenbestände und Bankguthaben zu überprüfen. Das Ergebnis der Prüfung ist jährlich in einem Prüfungsbericht niederzulegen. Eine Zusammenfassung des Berichtes ist den Mitgliedern auf der Jahreshauptversammlung mitzuteilen.
- Nach der Bekanntgabe des Prüfungsberichtes muss die Mitgliederversammlung über die Entlastung des Vorstandes abstimmen.
- Der Landesbund kann jederzeit eine Prüfung des Kassen- und Rechnungswesens vornehmen.
- Der Verein darf keine Person durch Zuwendungen, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.Mittel des Vereines dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereines. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind oder durch unverhältnismässighohe Vergütungen begünstigt werden.
- Die Pachtverträge schließt der Vorsitzende ab. Er ist dabei an die Beschlüsse des Vorstandes gebunden.
- Der Vorstand hat eine Liste über diejenigen Personen zu führen, die Mitglied im Verein werden und eine Parzelle pachten wollen (Anwärterliste). In die Liste dürfen nur solche Personen eingetragen werden, die im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sind. Nicht eingetragen werden sollen Personen, die bereits dem Landesbund oder einem diesem angeschlossenen Verein angehört haben und denen aus eigenem Verschulden das Pachtverhältnis gekündigt oder der Ausschluss aus dem Verein erklärt worden ist. Ist dennoch ein solcher Anwärter eingetragen, so kann er aus der Liste gestrichen werden. Ebenso kann aus der Anwärterliste gestrichen werden, wer sich im oder gegenüber dem Verein so verhält, dass er als Mitglied nach Maßgabe dieser Satzung ausgeschlossen werden könnte.
- Der Vorstand darf freiwerdende Parzellen grundsätzlich nur an eingetragene Anwärter in der Reihenfolge der Einträge verpachten. Räumungsbetroffene Kleingärtner sowie Anwärter mit Kindern bis zum 12. Lebensjahr können vorgezogen werden. Endet die Mitgliedschaft durch Tod, so kann der Vorstand unter Umgehung der Anwärterliste auf Antrag des Ehegatten diesen als Nachfolger aufnehmen und ihm die Parzelle des Verstorbenen verpachten.
- Die Mitglieder sind zur Einhaltung der Vorschriften der dieser Satzung beigefügten Gartenordnung verpflichtet. Änderungen der Gartenordnung bedürfen der vorherigen Zustimmung des Landesbundes. Sie werden von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder beschlossen.
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Bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern und dem Vorstand oder unter Mitgliedern, die sich auf die Mitgliedschaft, die Satzung, die Kündigung des Pachtvertrages, den Vereinsausschluss oder die nachbarschaftlichen Beziehungen gründen, muss vor Inanspruchnahme der Gerichte der Bezirksschlichtungsausschuss angerufen
werden. Dies gilt nicht, wenn ausschließlich Geldforderungen des Vereins gegen ein Mitglied geltend gemacht werden. Bei Streitigkeiten unter Mitgliedern kann der Schlichtungsausschuss erst angerufen werden, nachdem die Streitigkeiten durch den Vorstand nicht beigelegt werden konnten. - Die Beteiligten sollen auf eine gütliche Beilegung des Streites hinwirken. Kommt beimBezirksschlichtungsauschuss ein Vergleich nicht zustande, entscheidet der Bezirksschlichtungsausschuss durch Beschluss. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben sich zu äußern. Der Beschluss ist den Parteien mit schriftlicher Begründung mitzuteilen.
- Sowohl der Bezirksschlichtungsausschuss als auch der Schlichtungsausschuss des Landesbundes sind berechtigt, Verfahrenskosten festzusetzen. Sie sollen die Aufwendungen der an der Schlichtungsverhandlung beteiligten Schlichter nicht überschreiten.
- Die Verfahrenskosten setzt der Schlichtungsausschuss fest und bestimmt, wer diese zu tragen hat. Eine Erstattung von Rechtsanwalts- oder Rechtsbeistandskosten findet nicht statt.
Dauerbewohnen der Laube ist unzulässig. Ein gelegentliches Übernachten ist erlaubt.
Eine bei Inkrafttreten des BKleingG [1.4.1983] bestehende Befugnis des Kleingärtners, seine Laube zu Wohnzwecken zu nutzen, bleibt unberührt, soweit andere Vorschriften der Wohnnutzung nicht entgegen stehen.
Änderungen der Satzung beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder. Der Vorstand ist ermächtigt, Änderungen dieser Satzung, die vom Registergericht verlangt werden, selbständig vorzunehmen, sofern diese Änderungen materiell unerheblich sind. Satzungsänderungen sind dem
Landesbund anzuzeigen.
- Der Verein kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung durch Beschluss, welcher einer Mehrheit von 3/4 aller Mitglieder bedarf, aufgelöst werden. Findet sich keine solche Mehrheit, so genügt auf einer erneut einberufenen Versammlung eine Mehrheit von 3/4 aller erschienenen Mitglieder.
- Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins haben die Mitglieder keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder beim Wegfall seines bisherigen Zwecks darf sein Vermögen nur dem Landesbund zur Förderung gemeinnütziger Kleingartenbelange zugeführt werden.
§ 18 Bekanntmachungen
Bekanntmachungen erfolgen durch Aushang in den Vereinskästen. Ein Mitglied kann sich nicht darauf berufen, dass es die Bekanntmachungen nicht gelesen hat.
§ 19 Überleitungsvorschriften für Wahlen
Die nach der bisherigen Satzung gewählten Vorstände, Delegierten, Fachberater, Revisoren, Schätzer und Kolonieobleute bleiben bis zum Ende ihrer Wahlperiode im Amt.
Nachwahlen bzw. Neuwahlen richten sich nach dieser Satzung.
§ 20 Schussbestimmungen
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Bei Verstößen gegen diese Satzung, die Gartenordnung oder den Pachtvertrag ist das Mitglied
verpflichtet, den Verein von allen Ansprüchen freizuhalten, die deswegen gegen diesen gestellt werden. - Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dieser Satzung herzuleitenden Ansprüche ist Hamburg.
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Die bisherigen Rechte und Pflichten der Mitglieder und Kleingartenpächter oder -nutzer zum Verein werden hiermit im beiderseitigen Einvernehmen durch diese Satzung umgewandelt und neu geregelt. Anstelle bestehender Vereinbarungen und Satzungen treten die Bestimmungen dieser Satzung, der Gartenordnung und des Pachtvertrages. Rechte und Pflichten der Mitglieder aus Verträgen gegenüber Dritten dürfen dem Verein
gegenüber nur in Übereinstimmung mit dieser Satzung ausgeübt werden. Bestehende Vereinbarungen über die Nutzung von Behelfsheimen zu Wohnzwecken im Rahmen des § 18 Ziffer 2 BKleingG bzw. die Weiternutzung ehemaliger Behelfsheime als Laube im Rahmen des § 18 Ziffer 1 BKleingG gelten unverändert fort.
§ 21 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung vom 06.03.2009 beschlossen und wird
mit dem Tage der Eintragung in das Vereinsregister wirksam.


